Arbeitszeugnis vom Anwalt prüfen lassen

Haben Sie ein Arbeitszeugnis erhalten und haben das Gefühl, dass unfair über Sie geurteilt wurde? Droht ein schlechtes Arbeitszeugnis Ihren weiteren Karriereweg zu gefährden?

Dann melden Sie sich gerne direkt bei mir! Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich Ihr Arbeitszeugnis sicher bewerten. Zu meinem Leistungsumfang gehören unter anderem:

  • Prüfung und Bewertung Ihres Arbeitszeugnisses
  • Einforderung nicht erhaltener Arbeitszeugnisse
  • Reaktion auf unfair negative Bewertungen oder nicht erfüllte Anforderungen

Kontaktieren Sie mich gerne für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung!

Wann sollte ich mein Arbeitszeugnis von einem Anwalt prüfen lassen?

Sie sollten in Erwägung ziehen, Ihr Arbeitszeugnis von einem Anwalt prüfen zu lassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Indikatoren vorliegen:

  • Angaben zu Ihrer Tätigkeit oder Qualifikation stimmen nicht mit der Wahrheit überein oder fehlen komplett
  • Sie haben sich im Streit von Ihrem Arbeitgeber getrennt und müssen eine subtile Rache durch ein negatives Arbeitszeugnis fürchten
  • Sie finden Formulierungen, die aufgrund eigener Recherche oder Feedback von anderen ein deutlicher Hinweis auf versteckte negative Bewertungen über Sie darstellen können
  • Sie sind für Ihre nächste Karrierestation unbedingt auf ein „makelloses“ Arbeitszeugnis angewiesen

Selbstverständlich können Sie sich auch dann an einen Rechtsanwalt wenden, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zum fristgerechten Ausstellen eines Arbeitszeugnisses nicht nachkommt. Die Erfahrung zeigt, dass bereits ein anwaltliches Schreiben in vielen Fällen für eine zügige Ausstellung sorgt.

Auch bei der Anfechtung von Inhalten zeigt die Präsenz eines Rechtsanwalts in der Regel eine starke Wirkung. Viele Arbeitgeber gehen einer langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung lieber aus dem Weg, indem sie die Formulierungen zugunsten des Arbeitnehmers anpassen.

Wann wird ein Arbeitszeugnis ausgestellt?

Jeder Arbeitnehmende hat nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dabei ist es unerheblich, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit, als Mini-Jobber, Praktikant, Auszubildender, etc. angestellt waren.

Allerdings muss Ihnen Ihr Arbeitgeber dieses nicht unaufgefordert ausstellen. Im Gegenteil sind Sie nach dem Abschluss der Zusammenarbeit gefordert, Ihren Anspruch beim Arbeitgeber geltend zu machen. Tun Sie dies immer schriftlich, damit Sie später im Zweifelsfall beweisen können, dass der Antrag fristgerecht erfolgte.

Sie haben nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses drei Jahre Zeit, ein Arbeitszeugnis zu beantragen. Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag eine wirksame Ausschlussfrist vereinbart worden sein, beträgt die Frist in der Regel nur wenige Monate. Danach verjährt der Anspruch. Kümmern Sie sich daher am besten direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses darum, denn so ist auch gewährleistet, dass Sie sich noch am besten an Ihre ausgeübten Tätigkeiten erinnern können, um den Inhalt auf Richtigkeit hin zu bewerten.

Zusätzlich gibt es auch noch sogenannte Zwischenzeugnisse, welche unabhängig vom Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden, wenn Sie als Arbeitnehmer beispielsweise in eine andere Abteilung versetzt werden, Sie in eine Führungsrolle wechseln, in Elternzeit gehen oder Ihre alte Führungskraft Ihr Team verlässt.

Was muss ein Arbeitszeugnis enthalten?

Bei Arbeitszeugnissen wird zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen unterschieden. Einfache Arbeitszeugnisse sind dabei besonders kurzen Beschäftigungsverhältnissen wie beispielsweise Praktika vorbehalten. Diese enthalten in der Regel nur Angaben zu den ausgeübten Tätigkeiten.

In praktisch allen anderen Fällen haben Sie hingegen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses muss zusätzlich eine wahre, vollständige und wohlwollende Bewertung Ihrer Leistung, Qualifikation und Ihres Sozialverhaltens beinhalten.

Dabei wird die Bewertung zusätzlich in folgende Unterabschnitte eingeteilt:

  • Arbeitserfolge
  • Arbeitsweise
  • Arbeitsbereitschaft
  • Arbeitsbefähigungen
  • Fachkenntnisse
  • Gesamtbeurteilung

Bei leitenden Angestellten kommt zusätzlich der Punkt Führungsfähigkeit hinzu.
Zusätzlich zu diesen inhaltlichen Punkten muss ein Arbeitszeugnis auch formale Anforderungen erfüllen. Dafür müssen folgende Informationen ebenfalls enthalten sein:

  • Angaben zum Arbeitnehmer
  • Angaben zum Arbeitgeber bzw. dem Unternehmen
  • Angaben zu Art des Beschäftigungsverhältnisses und dessen Dauer
  • Angaben zur Tätigkeit
  • Ort, Datum und Unterschrift des Arbeitgebers

Als zusätzlicher Punkt kann der Grund für das Beschäftigungsende aufgeführt werden. Dies ist jedoch nur nach Ihrem ausdrücklichen Einverständnis erlaubt.

Was bedeuten die Formulierungen im Arbeitszeugnis?

Arbeitgeber sind dem Gesetz nach verpflichtet, wohlwollend über Ihre Arbeitnehmer zu urteilen. Diese Vorgabe führt dazu, dass sich selbst ein sehr negatives Arbeitszeugnis auf den ersten Blick häufig wie ein positives liest. Es hat sich ein eigener sprachlicher Code entwickelt, der negative Bewertungen hinter oberflächlich positiven Formulierungen verbirgt.

Beispielsweise deutet die Formulierung „insgesamt zu unserer Zufriedenheit“ auf eine sehr mangelhafte Beurteilung hin. Eine geschulte Personalfachkraft kann dabei sofort solche getarnten negativen Bewertungen erkennen, die Ihnen möglicherweise gar nicht aufgefallen sind.

Sie sind daher im Zweifelsfall immer besser beraten, Ihr Arbeitszeugnis von einem spezialisierten Experten professionell bewerten zu lassen. Danach können Sie sich sicher sein, eine realistische Einschätzung über den Inhalt Ihres Arbeitszeugnisses zu erhalten.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich Ihr Arbeitszeugnis gerne für Sie prüfen und bei inhaltlichen oder formalen Mängeln nach Ihrem Mandat dagegen vorgehen. Kontaktieren Sie mich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch. Ich freue mich auf Ihren Kontakt!