25. 12. 2025
Unwiderrufliche Freistellung: Nicht immer vorteilhaft für Arbeitnehmer

Zusammen mit einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber erhalten Arbeitnehmer häufig eine unwiderrufliche Freistellung. Durch diese können Sie bis zum Ende Ihrer Kündigungsfrist weiter Ihr Gehalt beziehen, ohne Ihre Arbeitsleistung erbringen zu müssen.
Was auf den ersten Blick sehr attraktiv wirkt, kann allerdings auch Nachteile für Sie haben.
Im Folgenden beschreiben wir Ihnen kurz und bündig, was es mit einer unwiderruflichen Freistellung auf sich hat und was Sie nun als Arbeitnehmer beachten sollten.

In jedem Fall gilt: Wenden Sie sich bei einer Kündigung am besten schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Kündigung. In vielen Fällen bestehen gute Möglichkeiten, erfolgreich gegen eine Kündigung vorzugehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine unwiderrufliche Freistellung wird oftmals im Rahmen einer Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen und hat zur Folge, dass Sie Ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht weiter nachkommen müssen.
  • Eine Freistellung kann im Arbeitsvertrag vorgesehen sein, durch eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen oder unter Umständen auch einseitig durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.
  • Sie haben in aller Regel Anspruch auf Ihr reguläres Gehalt. Haben Sie variable Gehaltsanteile, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, da Sie eventuell Ansprüche auf weitere Sonderzahlungen haben. Mehr dazu im Artikel Bonus nach Kündigung.
  • Ihr Arbeitgeber darf Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig freistellen. Es kann je nach Fallkonstellation in Ihrem Interesse sein, dagegen vorzugehen.
  • Sie dürfen grundsätzlich bei einer unwiderruflichen Freistellung bereits während der noch laufenden Kündigungsfrist bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Allerdings kann es sein, dass Sie in diesem Fall auf Gehaltsansprüche von Ihrer alten Arbeitsstelle verzichten müssen. Achtung: Es gilt weiterhin das gesetzliche Wettbewerbsverbot.
  • Überstunden oder Urlaubsansprüche können bei einer unwiderruflichen Freistellung verrechnet werden und sind damit abgegolten.

Was ist eine unwiderrufliche Freistellung?

Mit einer unwiderruflichen Freistellung spricht Sie Ihr Arbeitgeber ohne zeitliche Einschränkung und ohne Möglichkeit auf Widerruf von Ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Konkret bedeutet das, dass Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen.

Eine Freistellung ist unwiderruflich, wenn Sie als solche eindeutig gekennzeichnet ist. Sie müssen sich daher auch nicht mehr bereithalten, Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen. Dies steht im Kontrast zu einer widerruflichen Freistellung, die vom Arbeitgeber wieder zurückgenommen werden kann, so dass Sie wieder arbeiten müssen.

Eine unwiderrufliche Freistellung wird meist gleichzeitig mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen. Dies liegt oft in seinem Interesse, um Ihnen den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zu verwehren und den Betriebsfrieden zu wahren.
Während einer unwiderruflichen Freistellung wird Ihr Gehalt normal weitergezahlt, bis Ihr Arbeitsvertrag ausläuft bzw. das Ende der Kündigungsfrist erreicht wird. Ausnahmen können bestehen, wenn Sie sich einvernehmlich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine unentgeltliche Freistellung geeinigt haben.

Was sind die Vor- und Nachteile einer unwiderruflichen Freistellung für Arbeitnehmer?

Der Vorteil einer unwiderruflichen Freistellung für Arbeitnehmer liegt auf der Hand: Sie erhalten – sofern nicht anders vereinbart – Ihr Gehalt, potenziell für mehrere Monate, ohne dafür Ihre Arbeitsleistung erbringen zu müssen.

Sie dürfen während dieser Zeit grundsätzlich sogar eine neue Arbeitsstelle antreten und können damit ein zusätzliches Gehalt erwirtschaften. Allerdings kann es sein, dass dies mit dem Gehalt Ihres alten Arbeitgebers verrechnet werden muss, falls dies im Arbeitsvertrag oder in einer Einigung vereinbart wurde.

Auf der anderen Seite kann eine unwiderrufliche Freistellung für Sie als Arbeitnehmer auch Nachteile mit sich bringen. Dazu gehören beispielsweise die folgenden:

  • Sie verlieren die Ansprüche auf Ihre Resturlaubstage und den Ausgleich etwaig „angesparter“ Überstunden. Diese können mit der Freistellung verrechnet werden und gelten damit als abgegolten. Sie erhalten dafür keine zusätzliche Vergütung und können auch im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage und dem Wiedererhalt Ihres Arbeitsplatzes nicht mehr in Anspruch genommen werden. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür auch genau darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage und Überstunden verrechnet wurden.
  • Sie haben weniger Möglichkeiten, in Ihrem spezifischen Feld „am Ball zu bleiben“. Bis zur Entscheidung einer Kündigungsschutzklage vergehen oft Monate. Ein Wiedereinstieg in Ihre alte Position bei Ihrem alten oder einem neuen Arbeitgeber kann so erschwert werden.

Was ist der Unterschied zu einer widerruflichen Freistellung?

Eine widerrufliche Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber sich vorbehält, den Arbeitnehmer jederzeit wieder zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Der Arbeitnehmer muss daher arbeitsbereit bleib

Eine solche Freistellung erfüllt keinen Erholungszweck. Resturlaubsansprüche und Überstunden können daher nicht mit der widerruflichen Freistellung verrechnet werden. Endet das Arbeitsverhältnis, sind diese Ansprüche in der Regel auszuzahlen.

Demgegenüber verzichtet der Arbeitgeber bei einer unwiderruflichen Freistellung endgültig auf die Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer muss nicht mehr mit einem Abruf rechnen.

Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung können Urlaubsansprüche erfüllt und angerechnet werden. Überstunden können ebenfalls abgegolten werden, allerdings nur, wenn hierfür eine vertragliche oder ausdrücklich vereinbarte Grundlage besteht.

Ist im Kündigungsschreiben oder in der Freistellungserklärung nicht klar geregelt, dass die Freistellung unwiderruflich erfolgt, wird sie im Zweifel als widerruflich angesehen.

Darf mich mein Arbeitgeber freistellen?

Eine unwiderrufliche Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung dient regelmäßig in erster Linie den Interessen des Arbeitgebers. Sie wird häufig damit begründet, den Betriebsfrieden zu wahren oder sensible Unternehmensinformationen zu schützen.

Aus Arbeitnehmersicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine solche Freistellung nicht dem Schutz Ihrer Interessen dient, sondern vor allem darauf abzielt, den Arbeitgeber organisatorisch und strategisch abzusichern.

Entsprechende Begründungen werden seitens des Arbeitgebers regelmäßig pauschal vorgebracht und rechtfertigen für sich genommen keine Nachteile für Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche.

Die Freistellung bei einer Kündigung kann durch den Arbeitsvertrag geregelt sein. Hier sollten Sie jedoch die entsprechende Klausel durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, da für diese hohe rechtliche Auflagen gelten, die in vielen Fällen nicht erfüllt werden.

Eine Freistellung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart werden. In diesem Fall besteht ein großer Verhandlungsspielraum, wie die Zeit zwischen der Kündigung und dem Ende der Kündigungsfrist gestaltet wird.

Ist keine (wirksame) Regelung im Arbeitsvertrag vorhanden und kommt es nicht zu einer Einigung, kann Ihr Arbeitgeber Sie unter Umständen auch einseitig unwiderruflich freistellen. Diese darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Ein solches Interesse kann beispielsweise vorliegen bei Wegfall der Vertrauensgrundlage, fehlenden Einsatzmöglichkeiten in Folge eines Auftragsmangels oder wenn der Betriebsfrieden durch eine weite Beschäftigung massiv gestört würde. Die Rechtsprechung hat die Hürden für die Rechtmäßigkeit einer solchen Begründung bewusst sehr hoch gelegt, um einen Missbrauch durch Arbeitgeber zu vermeiden.

In jedem Fall können Sie gegen eine unwiderrufliche Freistellung vorgehen. Ob dies in Ihrem Interesse ist, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Rechtsanwalt klären.

Darf ich während einer unwiderruflichen Freistellung bei einem neuen Arbeitgeber arbeiten?

Ja. Werden Sie unwiderruflich freigestellt, dürfen Sie grundsätzlich bereits während der laufenden Kündigungsfrist eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Da der bisherige Arbeitgeber mit der unwiderruflichen Freistellung endgültig auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet, ist es ihm verwehrt, Sie weiterhin an einer anderweitigen Erwerbstätigkeit zu hindern.

Zu beachten ist allerdings, dass der bisherige Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, dass ein anderweitiger Verdienst auf das fortgezahlte Gehalt angerechnet wird (§ 615 Satz 2 BGB). Ob und in welchem Umfang eine solche Anrechnung zulässig ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sollte im Zweifel rechtlich geprüft werden.

Unabhängig davon gilt, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot während des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses fortbesteht. Auch während der Freistellung dürfen Sie daher keine Tätigkeit bei einem direkten Konkurrenzunternehmen aufnehmen und Ihrem bisherigen Arbeitgeber durch die neue Beschäftigung keine Konkurrenz machen. Eine neue Tätigkeit außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses ist hingegen grundsätzlich zulässig.

Lassen Sie sich im Zweifel professionell beraten

Eine Kündigung bedeutet für Arbeitnehmer oft viel Stress und Unsicherheit. Eine unwiderrufliche Freistellung kann hier zwar zunächst attraktiv wirken, allerdings gibt es durchaus Szenarien, in denen es für Sie zum Nachteil gereichen kann.

In vielen Fällen können Sie erfolgreich sowohl gegen eine Kündigung als auch gegen eine Freistellung vorgehen. Wichtig ist, dass Sie nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit haben, eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Wenden Sie sich daher am besten direkt an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Kontaktieren Sie mich gerne für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung.