07. 11. 2025
Schwanger in der Probezeit: Das gilt für Kündigungsschutz & Co.

Eine Schwangerschaft in der Probezeit ist häufig mit Fragen und Unsicherheit verbunden. Häufig steht dabei im Mittelpunkt, ob einer werdenden Mutter in der Probezeit gekündigt werden kann.
Im Folgenden möchte ich Ihnen die wichtigsten Fragen zur Schwangerschaft in der Probezeit beantworten.

Das Wichtigste in Kürze: Auch in der Probezeit gilt für Schwangere der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Eine Kündigung ist grundsätzlich unzulässig und nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausnahmsweise möglich. Diese Zustimmung wird jedoch nur in engen Ausnahmefällen erteilt.

Wurde Ihnen während der Probezeit trotz Schwangerschaft gekündigt? Dann wenden Sie sich direkt an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Können Schwangere in der Probezeit gekündigt werden?

In der Probezeit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Chance bekommen, die Möglichkeit einer langfristigen Zusammenarbeit auszuloten, ohne sich direkt für einen längeren Zeitraum aneinander zu binden.

Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt daher noch nicht, weswegen eine Kündigung in der Regel beidseitig ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen möglich ist.

Für Schwangere gelten jedoch strengere Schutzvorschriften nach dem Mutterschutzgesetz. Eine Kündigung während der Schwangerschaft sowie bis zu vier Monate nach der Entbindung ist unwirksam. Der Hintergrund ist, dass die werdende Mutter vor dem Stress einer Kündigung geschützt werden soll, um sich ungestört auf die Geburt und die erste Zeit mit ihrem Kind vorbereiten zu können.

Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn kein Zusammenhang mit der Schwangerschaft besteht, etwa bei einer Betriebsstilllegung oder bei schweren Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin. Die Anforderungen für die Zustimmung sind außerordentlich hoch.

Ab wann besteht der Sonderkündigungsschutz für Schwangere in der Probezeit?

Der Sonderkündigungsschutz durch das MuSchG besteht auch in der Probezeit ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft. Eine ausgesprochene Kündigung ist daher auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht um die Schwangerschaft wusste.

In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin den Sonderkündigungsschutz rückwirkend geltend machen, indem sie den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die bestehende Schwangerschaft informiert. Erfolgt diese Mitteilung fristgerecht, gilt die Kündigung ebenfalls als unwirksam.

Wusste die werdende Mutter zum Zeitpunkt der Schwangerschaft selbst noch nicht von dieser, kann eine Mitteilung auch noch danach wirksam erfolgen, sofern sie unverzüglich nachgeholt wird.

Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschutzlohn in der Probezeit

Auch in der Probezeit haben Schwangere Anspruch auf die Regelungen des Mutterschutzgesetzes, insbesondere auf Mutterschutz und Mutterschutzlohn.

Der Mutterschutz beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Geburt.

Während eines vollständigen oder teilweisen Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung erhält die Frau von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.

Muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Schwangerschaft sofort beim Arbeitgeber zu melden. Allerdings liegt eine frühzeitige Meldung regelmäßig im Interesse der Arbeitnehmerin, da für Schwangere strenge Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz gelten.

Dies beinhaltet unter anderem, dass die Schwangere vor schwerer körperlicher Belastung oder extremen Bedingungen wie sehr großer Hitze, Kälte oder Lärm geschützt werden muss. Außerdem besteht für Schwangere ein Mehr- und Nachtarbeitsverbot.

Für eine Meldung an den Arbeitgeber reichen Sie am besten zeitgleich eine Bestätigung der Schwangerschaft durch Ihren behandelnden Arzt ein.

Der Arbeitgeber darf eine Arbeitnehmerin nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Stellt er dennoch eine entsprechende Frage – etwa im Bewerbungsgespräch – darf diese unwahr beantwortet werden, ohne dass dies arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Das gilt auch dann, wenn die Schwangerschaft bereits bekannt war.

Mir wurde während der Schwangerschaft gekündigt, was kann ich nun tun?

Wurde Ihnen während der Schwangerschaft gekündigt, haben Sie in vielen Fällen sehr gute Chancen, sich erfolgreich dagegen zu wehren aufgrund der sehr hohen Hürden, die Arbeitgeber überwinden müssen, damit diese wirksam ist.

Wenden Sie sich am besten direkt an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Als solcher kann ich Ihnen meistens im ersten Gespräch direkt eine erste, unverbindliche Einschätzung über Ihre Erfolgsaussichten geben.