25. 12. 2025
Kündigungsschutzklage & Lohnfortzahlung: Die Rechtslage in Kürze erklärt

Eine Kündigung ist für viele Menschen ein großer Schock mit schwerwiegenden Konsequenzen. Gerade wirtschaftlich bedeutet der drohende Wegfall des Einkommens eine große Unsicherheit.
In vielen Fällen können sich Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren, da die Hürden für eine rechtmäßige Kündigung oft sehr hoch sind. Ein solches Verfahren kann jedoch viele Monate dauern. Daher stellen sich viele Menschen die Fragen, ob sie im Falle einer Kündigungsschutzklage eine Lohnfortzahlung erhalten können.

Hier kommt es sehr auf die genauen Umstände an, weswegen eine detaillierte Einschätzung nur im Einzelfall gegeben werden kann. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über alles, was Sie zum Thema Kündigungsschutzklage & Lohnfortzahlung wissen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Innerhalb der Kündigungsfrist sind Sie weiterhin regulär beschäftigt und erhalten unabhängig von einer laufenden Kündigungsschutzklage weiterhin Ihr Gehalt.
  • Nach dem Ende der Kündigungsfrist haben Sie in den meisten Fällen keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung, auch wenn parallel ein Kündigungsschutzverfahren läuft. Nach einem erfolgreichen Urteil haben Sie jedoch grundsätzlich Anspruch auf eine Nachzahlung aller entgangenen Lohn- und Sonderzahlungen, wobei dieser mit in dieser Zeit bezogenen Gehältern und Leistungen verrechnet wird.
  • Es gibt Ausnahmen, bei denen Sie auch nach dem Ende der Kündigungsfrist während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt werden und weiterhin Anspruch auf Gehaltsleistungen haben. Diese sind jedoch sehr stark einzelfallabhängig.

Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist

Unabhängig davon, ob Sie eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber eingereicht haben, haben Sie während der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist vollen Anspruch auf Ihr reguläres Gehalt und vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen. Sie sind dafür aber auch verpflichtet, Ihrer Arbeit weiter regulär nachzugehen, sofern Ihr Arbeitgeber Sie nicht freistellt.

Lohnfortzahlung bei einer Kündigungsschutzklage nach Ende der Kündigungsfrist

Läuft ein Kündigungsschutzverfahren, haben Sie nach dem Ablauf Ihrer Kündigungsfrist in den meisten Fällen zunächst keinen weiteren Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, etwa in den folgenden Fällen:

  • Sie haben sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Fortführung Ihres Arbeitsvertrags über die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens geeinigt.
  • Sie werden weiterbeschäftigt, weil der Betriebsrat Ihrer ordentlichen Kündigung wirksam widersprochen hat.
  • Sie werden weiterbeschäftigt, da Ihnen ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch zusteht.

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn das Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers im Ein­zel­fall das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an der Nicht­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers über­wiegt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie als Arbeitnehmer in der ersten Instanz obsiegen. Aber auch vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts kann ein solcher bestehen. Dabei geht es zumeist um Fälle, in denen die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, weil etwa gegen das Schriftformerfordernis verstoßen wurde, der Betriebsrat nicht beteiligt wurde oder die Zustimmung bei Schwerbehinderten fehlt.

Auch dieser Weiterbeschäftigungsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber. Er entfällt insbesondere dann, wenn überwiegende Arbeitgeberinteressen entgegenstehen, etwa weil der Arbeitsplatz zwischenzeitlich ersatzlos weggefallen ist oder eine Weiterbeschäftigung den Betriebsfrieden erheblich beeinträchtigen würde.

Zu beachten ist zudem eine für Arbeitnehmer häufig überraschende Besonderheit: Besteht die Weiterbeschäftigung allein aufgrund eines allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Einschränkung gilt nicht bei einer vertraglich vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG.

Aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität lässt sich eine verlässliche Einschätzung, ob nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Lohnfortzahlung besteht, nur anhand des konkreten Einzelfalls treffen und sollte anwaltlich geprüft werden.

Lohnfortzahlung nach einem rechtskräftigen Urteil

Ist ein rechtskräftiges Urteil ergangen, gibt es zwei Möglichkeiten: Hat das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt, haben Sie keine Ansprüche auf eine Lohnfortzahlung bzw. -nachzahlung.

Hat das Gericht jedoch die Kündigung für unwirksam erklärt, gilt das Arbeitsverhältnis rückwirkend als ununterbrochen fort. Sie erhalten also eine Nachzahlung aller Ihnen entgangener Lohn- und Sonderzahlungen.

Allerdings wird der Betrag mit im selben Zeitraum verdienten Zahlungen aus anderen Arbeitsverhältnissen oder aus in Anspruch genommenen Sozialleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld, verrechnet.

Auch ein böswillig unterlassener Zwischenverdienst kann angerechnet werden. Das bedeutet: Wenn Sie eine zumutbare andere Tätigkeit hätten aufnehmen können, dies aber bewusst nicht getan haben, kann Ihnen dieser fiktive Verdienst angerechnet werden.

Wenden Sie sich in Zweifel an einen Fachanwalt

Das Thema Kündigungsschutzklage und Lohnfortzahlung ist hochkomplex und von vielen Einzelfallfaktoren abhängig. Wenden Sie sich am besten direkt an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie hier professionell beraten kann.

Als solcher stehe ich Ihnen in Frankfurt und bundesweit gerne zur Verfügung. Denken Sie daran, dass Sie nach dem Zugang der Kündigung grundsätzlich nur drei Wochen Zeit haben, bevor diese automatisch gültig ist. Danach haben Sie zumeist kaum noch Chancen, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen.