24. 07. 2025
Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter

Für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) gilt in Unternehmen ein besonders hoher Kündigungsschutz, der mit dem von Betriebsratsmitgliedern gleichgestellt ist. Dies hat unter anderem zur Folge, dass einem Schwerbehindertenvertreter nicht ordentlich gekündigt werden kann.

Dies bedeutet jedoch im Gegenzug nicht, dass ein Schwerbehindertenvertreter (ebenso wenig wie ein Betriebsratsmitglied) grundsätzlich „unkündbar“ ist. Allerdings sind die Voraussetzungen und Hürden für eine erfolgreiche Kündigung vonseiten des Arbeitgebers sehr hoch.

Welcher Kündigungsschutz gilt für die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung sind nach § 179 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Hinblick auf den Kündigungsschutz Personalratsmitgliedern gleichgestellt, damit sie ihr Amt frei, unabhängig und neutral ausüben können. Für sie gilt daher § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), der eine ordentliche Kündigung während der Amtszeit sowie für ein Jahr nach deren Ende grundsätzlich ausschließt.

Zu beachten ist, dass der besondere Kündigungsschutz stets für Vertrauenspersonen der SBV gilt. Für Stellvertreter gilt er erst während des Zeitraums der Vertretung bzw. Heranziehung sowie für ein Jahr danach.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ebenfalls schwerbehindert sind. Für sie gilt dann zusätzlich der Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX, sodass eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts erfolgen darf.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Kündigung eines SBV rechtmäßig?

Trotz des hohen Kündigungsschutzes für SBV-Mitglieder kann eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers rechtmäßig sein. In Betracht kommen vor allem eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder die Auflösung der Abteilung bzw. des Betriebs.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Denkbar ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Damit diese rechtmäßig ist, muss jedoch ein erhebliches Fehlverhalten vonseiten des Arbeitnehmers vorliegen, das eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Ein Beispiel hierfür ist etwa ein Betrug oder der Diebstahl von Firmeneigentum.

Wichtig ist, dass der Grund sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Verstöße gegen die Amtspflichten der Schwerbehindertenvertretung sind nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund – selbst wenn diese schwerwiegend sind. Solche Verstöße können jedoch einen Grund für eine Amtsenthebung darstellen.

Eine außerordentliche Kündigung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen. Der betroffene Arbeitnehmer kann gegen eine solche Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht einlegen.

Außerdem gibt es bei einer außerordentlichen Kündigung noch einen weiteren Schutzmechanismus: Der Betriebsrat bzw. Personalrat muss dieser zustimmen. Ohne diese Zustimmung kann das Unternehmen vor der Kündigung noch die Zustimmung durch ein Gericht einholen. Die Argumentation des Arbeitgebers wird dort genauestens geprüft.

Auflösung der Abteilung bzw. des Betriebs

Eine weitere Möglichkeit für eine rechtskonforme Kündigung eines Schwerbehindertenvertreters kann sich als Folge der Auflösung der Abteilung oder des Betriebs ergeben, in dem die betroffene Person arbeitet.

Auch hier gibt es jedoch zusätzliche Hürden für den Arbeitgeber, beispielsweise muss dieser dafür sorgen, dass SBV-Mitglieder vorrangig in einer anderen Abteilung einen gleichwertigen Arbeitsplatz erhalten. Um einen solchen freizumachen, dürfen sie dabei sogar anderen Arbeitnehmern unter gewissen Voraussetzungen kündigen.

Wenn dies nicht möglich ist, kommt die Versetzung in einen anderen Betrieb oder eine Änderungskündigung in Frage. Auch hierfür ist jedoch eine Zustimmung durch den Betriebsrat bzw. durch das Arbeitsgericht vonnöten.

Mir wurde als SBV gekündigt, was jetzt?

Sind Sie Mitglied der Schwerbehindertenvertretung Ihres Betriebs und Ihnen wurde gekündigt, sollten Sie die Kündigung unbedingt prüfen lassen. Es ist für Arbeitgeber sehr schwer, Ihnen rechtmäßig zu kündigen.

Ist die Kündigung unrechtmäßig, haben Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung. Bedenken Sie jedoch, dass Sie nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit haben, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Am besten wenden Sie sich sofort an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie bestmöglich beraten und Ihre Erfolgsaussichten prüfen sowie Sie vor Ihrem Arbeitgeber und vor Gericht vertreten kann.