27. 06. 2025
Kündigung wegen Krankheit: Das müssen Sie wissen

Wurde Ihnen eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen? Dann lohnt es sich in vielen Fällen, die Kündigung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Gilt für Sie der gesetzliche Kündigungsschutz, muss Ihr Arbeitgeber viele Hürden nehmen, damit eine Kündigung wegen Krankheit rechtmäßig ist. Die Erfahrung zeigt, dass dies in vielen Fällen nicht gegeben ist.

Wichtig ist jedoch, dass Sie schnell handeln: Nach Zugang der Kündigung haben Sie lediglich 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzulegen.

Wann ist eine Kündigung wegen Krankheit rechtmäßig?

Zunächst ist wichtig zu betonen, dass im Kontrast zu einem weit verbreiteten Glauben eine Kündigung wegen Krankheit nicht automatisch unrechtmäßig ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann sie durchaus rechtmäßig sein. Diese Voraussetzungen sind allerdings bei Arbeitnehmern, die unter gesetzlichem Kündigungsschutz stehen, sehr hoch und werden in der Praxis von vielen Arbeitgebern nicht eingehalten.

Eine Kündigung wegen Krankheit ist der häufigste Fall einer sogenannten personenbedingten Kündigung. Damit diese rechtmäßig ist, müssen drei wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine „negative Gesundheitsprognose“ vorliegen. Das bedeutet, dass damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch in der Zukunft weiter in erheblichem Umfang aufgrund von Krankheit fehlt oder in seiner Leistung erheblich geschwächt ist und nicht abzusehen ist, dass sich dieser Umstand verbessert.
  2. Aufgrund der Fehlzeiten oder der geminderten Leistung des Arbeitnehmers muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers kommen.
  3. Es muss eine Interessenabwägung etwa im Rahmen eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM) vorgenommen werden, bei der Ihre Bedürfnisse mit denen Ihres Arbeitgebers abgeglichen werden. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob es mildere Mittel als eine Kündigung gibt, wie beispielsweise eine betriebsinterne Versetzung.

Was ist mit negativer Prognose gemeint?

Eine negative Gesundheitsprognose ist eine der Voraussetzungen für eine rechtmäßige Kündigung wegen Krankheit. Hier kommt es mitunter auf die genauen Umstände Ihrer Erkrankungen an. In einigen Fällen wird ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, um dies zu klären.

Haben Sie längere Fehlzeiten aufgrund mehrerer, voneinander unabhängiger Krankheiten kann es dabei für Ihren Fall hilfreich sein, Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Wird deutlich, dass aufeinanderfolgende Krankheitsepisoden in keinem direkten Zusammenhang stehen, kann dies die Argumentation der Gegenseite entkräften.

Allerdings gibt es auch für häufige kurze Krankheiten eine Grenze, ab der davon ausgegangen werden kann, dass Sie aufgrund einer erhöhten Anfälligkeit auch in Zukunft sehr häufig fehlen werden. Dies ist etwa gegeben, wenn Sie in einem Beobachtungszeitraum von 24 Monaten vor der Kündigung im Schnitt länger als 6 Wochen pro Jahr aufgrund von Krankheiten fehlten und es einen erkennbaren Zusammenhang zwischen den einzelnen Krankheitsepisoden gibt. Ein solcher Zusammenhang kann etwa angenommen werden, wenn es sich um ähnliche Erkrankungen handelt. Es kommt demnach stark auf den Einzelfall an.

Ergeben sich Ihre Fehlzeiten hingegen aus einer lang andauernden oder sogar chronischen Erkrankung bzw. Beeinträchtigungen als Folge einer Verletzung kommt es zumeist stark auf die Prognose eines medizinischen Gutachters an.

Kommt dieser zu dem Schluss, dass eine Genesung in den nächsten 24 Monaten unwahrscheinlich ist, wird die negative Prognose zumeist als gegeben erachtet. Allerdings werden solche Gutachten in der Praxis selten ausgestellt, da ein Mediziner für so lange Zeiträume in der Regel keine solche Aussage treffen, ohne gleichzeitig eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.

Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers vor?

Für eine wirksame Kündigung wegen Krankheit muss Ihr Arbeitgeber erfolgreich argumentieren, dass die durch Ihre Krankheit entstandenen Fehlzeiten bzw. Leistungsminderung die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt.

Auch hier kommt es stark auf die Details Ihres Einzelfalls an. Führen häufige, kürzere Krankheitsepisoden zu einer andauernden Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, kann dieser insbesondere bei einer negativen Prognose durch „Krankheitsanfälligkeit“ mit der Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen argumentieren.

Geht es jedoch um Fehlzeiten in langen, ununterbrochenen Zeiträumen, fällt dieses Argument in der Regel weg. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen nur für 6 Wochen Ihren Lohn weiter, ab dann erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse, für das Ihr Arbeitgeber nicht aufkommt. Eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Interesses ist damit allein kaum darzulegen.

In solchen Fällen muss Ihr Arbeitgeber etwa nachweisen, dass eine sinnvolle Weiterbeschäftigung aufgrund Ihrer Krankheit generell nicht möglich ist. Insbesondere darf es keinen „leidensgerechten“ alternativen Arbeitsplatz geben, der für Sie zur Verfügung steht. Das ist in kleineren Betrieben häufiger der Fall. In größeren Betrieben hat der Arbeitgeber es jedoch meistens schwerer, erfolgreich in diese Richtung zu argumentieren.

Andere mögliche Argumente sind Störungen des Betriebsablauf beispielsweise dadurch, dass Kollegen Ihren Teil der Arbeit kaum auffangen können und verfügbare Ersatzkräfte nur in unzureichendem Maß zur Verfügung stehen. Diese Argumentation bietet jedoch häufig eine Angriffsfläche, um diese wirksam zu entkräften.

Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM) ist faktisch Pflicht

Damit ein Richter die Interessenabwägung durch den Arbeitgeber als vorgenommen ansieht, wird in aller Regel das Angebot eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM) als Voraussetzung angenommen.

Das BEM schafft einen Rahmen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, sich in einem offenen Findungsprozess über zukünftige Möglichkeiten der leidensgerechten Weiterbeschäftigung auszutauschen.

Als Arbeitnehmer haben Sie nicht die Pflicht, an einem BEM teilzunehmen. Machen Sie sich jedoch bewusst, dass das Ablehnen des Angebots die Verhandlungsposition Ihres Arbeitgebers im weiteren Verlauf deutlich verbessern kann, da er sich auf das Angebot als Umsetzung seiner Interessenabwägung berufen kann. Allerdings gibt es selbst in diesem Fall formale Vorgaben zu erfüllen, die eine spätere Anfechtung ermöglichen.

Bricht Ihr Arbeitgeber ein BEM früh im Prozess ab, da er eine Einigung nicht als realistisch ansieht, ergeben sich ebenfalls Möglichkeiten, im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erfolgreich dagegen zu argumentieren.

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

In der Probezeit, genauer während der ersten 6 Monate, stehen Sie nicht unter gesetzlichem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hier sind die Hürden für Ihren Arbeitgeber für eine rechtmäßige Kündigung deutlich niedriger. Leider gibt es in der Praxis zumeist kaum Chancen, eine Kündigung während der Probezeit wirksam anzufechten.

Anders sieht es aus, wenn für Sie ein Sonderkündigungsschutz gilt, wie es etwa für Schwerbehinderte oder Schwangere der Fall ist. In diesem Fall sind die Hürden an den Arbeitgeber für eine erfolgreiche Kündigung sogar noch deutlich höher.

Mir wurde wegen Krankheit gekündigt, was jetzt?

Wurden Sie wegen Krankheit gekündigt, obwohl Sie unter gesetzlichem Kündigungsschutz standen, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Sehr wahrscheinlich kommt die Nachricht als ein Schock und bringt Ihre Zukunftsplanung ins Wanken. Dennoch liegt es in Ihrem besten eigenen Interesse, besonnen vorzugehen.

Am besten wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Als solcher kann ich die Umstände Ihrer Kündigung prüfen und Ihnen eine erste Einschätzung über die Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage geben.
Mit einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage können Sie eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung erreichen. Die genauen Ziele besprechen wir dabei am besten gemeinsam.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Zugang der Kündigung lediglich 3 Wochen Zeit haben, um dagegen Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Warten Sie also nicht zu lange, um Ihre Chancen zu wahren.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Krankheit (FAQ)

Kann ich wegen Krankheit überhaupt gekündigt werden?

Ja, eine Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich möglich – sie ist jedoch an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Arbeitgeber müssen unter anderem eine negative Gesundheitsprognose und eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Interessen nachweisen. Zudem muss eine Interessenabwägung stattfinden.

Was bedeutet eine „negative Gesundheitsprognose“ konkret?

Eine negative Gesundheitsprognose liegt vor, wenn aus ärztlicher Sicht damit zu rechnen ist, dass Sie auch in Zukunft weiterhin häufig oder langfristig krankheitsbedingt ausfallen werden. Entscheidend ist hierbei ein Zeitraum von in der Regel mindestens 24 Monaten.

Welche Frist habe ich, um gegen die Kündigung vorzugehen?

Sie haben 3 Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung in der Regel automatisch wirksam – auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war.

Was ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)?

Das BEM ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, bei dem Arbeitgeber mit länger erkrankten Arbeitnehmern nach Lösungen für eine Weiterbeschäftigung suchen müssen z.  B. durch Anpassung der Tätigkeit. Ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM kann die Kündigung angreifbar machen.

Kann ich auch in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?

Ja. In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Daher kann eine Kündigung während der Probezeit auch bei Krankheit rechtmäßig sein – es sei denn, Sonderkündigungsschutz greift (z. B. bei Schwangerschaft).

Was bringt eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage können Sie entweder eine Weiterbeschäftigung erreichen oder in vielen Fällen eine Abfindung verhandeln. Wichtig ist, dass die Klage rechtzeitig und bestenfalls mit anwaltlicher Unterstützung eingereicht wird.

Wer trägt die Kosten für die Kündigungsschutzklage?

Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Bei der Erstberatung kann Ihr Anwalt Sie über Ihre Chancen und die Höhe der realistisch erzielbaren Abfindung informieren. In vielen Fällen lohnt sich eine Kündigungsschutzklage finanziell für Sie. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die Fälle im Arbeitsrecht abdeckt, kann diese die Anwaltskosten übernehmen.