06. 10. 2025
Bonus nach Kündigung – So viel steht Ihnen zu
Bonusvereinbarungen werden gerne dazu genutzt, um Mitarbeiter zu besseren Leistungen zu motivieren. Wie steht es jedoch um den Bonus nach einer Kündigung?
Hier kommt es entscheidend auf die Details der Vereinbarung an. In vielen Fällen steht Ihnen jedoch zumindest anteilig eine Bonuszahlung auch nach einer Kündigung zu. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie sogar auf die Zahlung der kompletten Bonussumme pochen.
Im Zweifel wenden Sie sich dabei am besten an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Kündigung.
Das Wichtigste auf einen Blick
Ein Bonus ist eine meist vertraglich geregelte Sonderzahlung, die über die normale Vergütung hinausgeht und damit vom Grundgehalt unterschieden wird. Ein Bonus wird meistens an Bedingungen geknüpft, wie das Erreichen bestimmter Ziele oder den Verbleib im Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag.
Da Bonusziele meistens für ein ganzes Kalender- oder Geschäftsjahr festgelegt werden, herrscht bei Arbeitnehmern häufig große Unsicherheit darüber, welche Ansprüche sie nach einer Kündigung auf vereinbarte Bonuszahlungen haben.
Grundsätzlich müssen hier immer die genauen Details des Einzelfalls in die Erwägungen mit einbezogen werden, daher sind pauschale Aussagen kaum möglich. Die folgenden Informationen können jedoch als erste Orientierung dienen:
- Bei Bonuszahlungen, die das Erreichen eines bestimmten Ziels zur Bedingung haben, wird zum Zeitpunkt der Kündigung der bisherige Fortschritt ermittelt und auf das restliche Jahr hochgerechnet. Lässt sich daraus ableiten, dass die Ziele erreicht werden würden, steht dem Arbeitnehmer der vereinbarte Bonus zeitanteilig zu, ansonsten nicht.
- Analog wird der Fortschritt auch bei einer unwirksamen Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung geprüft. Ist abzusehen, dass Sie bei normaler Weiterarbeit Ihre Ziele erreicht hätten, steht Ihnen oftmals der volle Bonusbetrag zu.
- Ist eine Stichtagsklausel festgelegt, ist diese immer im Einzelfall zu prüfen. Soll mit dieser die Unternehmenstreue honoriert werden, ist sie mit höherer Wahrscheinlichkeit gültig. In anderen Fällen können Ansprüche für Bonuszahlungen trotzdem bestehen.
- Gilt für Bonuszahlungen ein Freiwilligkeitsvorbehalt, kann gegebenenfalls kein Anspruch nach einer Kündigung bestehen. Allerdings ist zu prüfen, wie weit der Vorbehalt reicht, denn die gesetzlichen Anforderungen an dessen Gültigkeit sind hoch.
- Ob der Anspruch auf Bonuszahlungen besteht, ist unabhängig davon, wer die Kündigung ausspricht.
- Weigert sich Ihr Arbeitgeber, nach einer Kündigung neue Bonusziele zu vereinbaren, können Sie in manchen Fällen Schadensersatz einfordern.
Es kommt auf die Bonusbedingungen an
Eine Bonuszahlung ist in der Regel vertraglich geregelt und an Bedingungen geknüpft. Zu den am meisten anzutreffenden Bedingungen gehören:
- Ziele, die der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung erreichen soll
- Der Verbleib in Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag
Bei einer Kündigung kommt es sehr stark auf die genaue Gestaltung der entsprechenden Klauseln an, ob ein Anspruch auf eine Bonuszahlung potenziell besteht.
Boni mit Bedingungen an die Arbeitnehmerleistung
Beispiele für Boni, die an die Arbeitnehmerleistung geknüpft sind, sind etwa:
- Ein Arbeitnehmer im Marketing soll die Besuchszahlen im Online Shop bis Jahresende um 60 % steigern.
- Ein Sales-Mitarbeiter soll bis Ende des Jahres 50 Abschlüsse erreicht haben.
In solchen Fällen wird ermittelt, wie hoch der Grad der Zielerreichung zum Zeitpunkt der Kündigung war. Dann wird auf das Jahr hochgerechnet, ob das Ziel bei gleichbleibender Leistung erreicht worden wäre. Ist dies der Fall, steht dem Arbeitnehmer sein Bonus zeitanteilig zu.
Beispiele:
- Dem Arbeitnehmer im Marketing wird zur Jahreshälfte gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt hat er die Besuchszahlen im Online Shop bereits um 30 % gesteigert. Auf das ganze Jahr hochgerechnet läge die Steigerung also bei 60 %, das Ziel wäre damit erreicht. Damit steht dem Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Bonuszahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Summe zu.
- Dem Sales-Mitarbeiter wurde ebenfalls zur Jahreshälfte gekündigt. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt 20 Abschlüsse erreicht. Hochgerechnet auf das Jahr würde er also die anvisierten 50 Abschlüsse nicht erreichen. Ihm steht keine Bonuszahlung zu.
Boni mit Stichtagsregelungen
Bei Stichtagsregelungen ist immer zu prüfen, ob es ein besonderes Interesse des Arbeitgebers am Verbleib des Arbeitnehmers im Unternehmen gab und ob dies die einzige Bedingung für die Bonuszahlung ist.
Ist die Antwort in beiden Fällen ja, kann eine Stichtagsregelung tatsächlich wirksam sein, in diesen Fällen hätte der Arbeitnehmer bei einer Kündigung vor dem festgelegten Stichtag keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen, da mit diesen eben vor allem der Verbleib im Unternehmen belohnt werden soll.
Gibt es jedoch zusätzlich zur Stichtagsregelung auch eine leistungsbezogene Komponente, haben Sie als Arbeitnehmer gute Chancen auf Ansprüche für eine anteilige Auszahlung, sofern Sie – wie oben beschrieben – zum Zeitpunkt der Kündigung hochgerechnet Ihre Jahresziele erreicht hätten. Die Stichtagsregelung ist in solchen Fällen oft unwirksam.
Unklarer ist die Lage häufig bei Stichtagsregelungen mit gleichzeitig bestehenden Leistungszielen, die sich jedoch auf den Unternehmenserfolg als Ganzes und nicht die individuelle Arbeitnehmerleistung beziehen. Hier hat die Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit teils widersprüchliche Signale gesendet. Sie sollten in solchen Fällen daher am besten einen Rechtsanwalt um eine Einschätzung bitten.
Achtung bei Freiwilligkeitsvorbehalt
Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt wollen sich Arbeitgeber absichern, um Mitarbeitern nach einer Kündigung keine zusätzlichen Leistungen auszahlen zu müssen. Dabei wird betont, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt und daher kein Anspruch vonseiten des Arbeitnehmers besteht.
Auch hier kommt es sehr stark auf die genaue Formulierung an. Grundsätzlich kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt tatsächlich Ansprüche auf Bonuszahlungen nach einer Kündigung ausschließen. Allerdings gelten für sie hohe rechtliche Ansprüche. Sollen beispielsweise alle zukünftigen Leistungen pauschal unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt fallen, ist dieser in der Regel unwirksam, denn durch wiederholte Zahlungen kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.
Zudem darf ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mit einer Zielvereinbarung kollidieren. Wenn konkrete Ziele vereinbart wurden und der Arbeitnehmer diese erfüllt hat, besteht in der Regel ein verbindlicher Anspruch auf die Bonuszahlung – ein pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt kann diesen Anspruch dann nicht mehr wirksam ausschließen.
Sie sollten daher die Gültigkeit eines solchen Vorbehalts immer genau prüfen lassen.
Neue Bonusziele nach Kündigung?
Es gibt Konstellationen, in denen die Kündigung eines Mitarbeiters bereits feststeht, wenn für das Jahr neue Ziele für Bonuszahlungen festgelegt werden sollten. Häufig haben Arbeitgeber dann kein Interesse mehr daran. Doch Achtung: Ihr Arbeitgeber darf sich nicht einfach gegen das Setzen von Zielen sperren, nur um Ihnen die Möglichkeit für eine (anteilige) Bonuszahlung zu verwehren, sofern Sie einen vereinbarten Anspruch auf eine Zielvereinbarung haben.
In solchen Fällen haben Sie oft Anspruch auf Schadensersatz. Lediglich in Fällen, in denen eine Zielvereinbarung nicht sinnvoll ist, haben Sie schlechte Karten. Das gilt natürlich auch dann, wenn Sie sich selbst nicht um ernsthafte Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber bemühen.
Sonderfall: Bonus nach unwirksamer Kündigung
Auch bei einer unwirksamen Kündigung wird anhand Ihrer bereits erbrachten Leistungen zum Kündigungszeitpunkt auf das Jahr hochgerechnet ermittelt, ob Sie Ihre vereinbarten Ziele bei einer Weiterbeschäftigung erreicht hätten.
Der Unterschied ist, dass Sie in einem solchen Fall meist Anspruch auf die Zahlung der kompletten Bonussumme haben.
Beispiel:
- Der Arbeitnehmer im Marketing sollte bis Jahresende eine Steigerung der Besuchszahlen im Online Shop von 60 % erreichen. Bei seiner Kündigung zum Ende des dritten Quartals hatte er bereits eine Steigerung von 45 % erreicht. Wegen der Kündigung arbeitet er das letzte Quartal nicht. Auf das restliche Jahr hochgerechnet hätte er sein Ziel erreicht und hätte in jedem Fall Anspruch auf eine zumindest anteilige Bonuszahlung. Die Kündigung wird nun für unwirksam erklärt. Der Arbeitnehmer hat nun Anspruch auf die volle Bonuszahlung.
Mir wurde gekündigt: Wie setze ich meinen Bonus durch?
Obwohl Arbeitgeber in sehr vielen Fällen nach einer Kündigung zu zumindest anteiligen Bonuszahlungen verpflichtet sind, sperren sich viele dagegen. Als Arbeitnehmer müssen Sie dies nicht hinnehmen!
Fordern Sie Ihren Arbeitgeber daher zur Zahlung auf. Beachten Sie, dass in Verträgen sehr häufig Ausschlussfristen für Forderungen festgelegt werden. Sie sollten daher möglichst frühzeitig reagieren.
Dazu kommt, dass die Hürden für eine erfolgreiche Kündigung in Deutschland ohnehin sehr hoch sind, sofern Sie unter gesetzlichem Kündigungsschutz stehen. Für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage haben Sie nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit. Danach können Sie sich in den allermeisten Fällen nicht mehr dagegen zur Wehr setzen.
Sie sind daher sehr gut beraten, direkt nach einer Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, der die Wirksamkeit der Kündigung für Sie prüft und außerdem Ihre Ansprüche auf die Auszahlung Ihres Bonus für Sie wirksam durchsetzen kann.