28. 08. 2025
Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage in Kürze erklärt
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist für Arbeitnehmer meist mit vielen Ängsten und Sorgen verknüpft. Zusätzlich zu den direkten Folgen der Kündigung gesellen sich Unsicherheiten über den Prozess hinzu, wenn eine Kündigungsschutzklage angestrebt wird.
Ich möchte Ihnen in Kürze den Ablauf einer Kündigungsschutzklage skizzieren und Ihnen somit zumindest einen Teil der Unsicherheit nehmen.
In jedem Fall rate ich Ihnen, sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Kündigung zu wenden. Als solcher stehe ich Ihnen in dieser schwierigen Phase bei und kämpfe entschlossen für Ihre Rechte.
Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage in der Zusammenfassung
Eine Kündigungsschutzklage kann durch den Arbeitnehmer bei einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, um die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu erwirken und damit eine Weiterbeschäftigung oder das Zahlen einer Abfindung durch den Arbeitgeber zu erreichen.
Die einzelnen Phasen lassen sich wie folgt in Kürze zusammenfassen:
- Die Kündigungsschutzklage wird vor dem Arbeitsgericht schriftlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben.
- Das Arbeitsgericht beraumt einen Gütetermin an, zu dem beide Seiten geladen werden. Hier soll eine gütliche Einigung angestrebt werden.
- Kommt keine Einigung zustande, erteilt das Gericht in der Regel Auflagen. Hierzu können Fristen zur Einreichung von Schriftsätzen, zur Vorlage von Unterlagen oder zur Darlegung bestimmter Tatsachen gehören. In dieser Phase wird der Prozessstoff geordnet und vorbereitet.
- Kommt es zu keiner Einigung, folgt der sogenannte Kammertermin, bei dem der Fall vor Gericht mit Berufsrichter und ehrenamtlichen Richtern verhandelt wird. Hier kann weiterhin ein Vergleich geschlossen oder – falls keine Einigung zustande kommt – ein Urteil gesprochen werden.
- Beide Seiten können unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen, etwa Berufung vor dem Landesarbeitsgericht.
Insgesamt dauert ein Kündigungsschutzverfahren bis zum Ergehen eines Urteils in der Regel mehrere Monate. Werden Rechtsmittel eingelegt, kann es sogar Jahre bis zum Abschluss eines Verfahrens dauern. Eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber kann hingegen theoretisch schon innerhalb weniger Wochen erzielt werden.
Das Einreichen der Kündigungsschutzklage und dessen Vorbereitung
Nach dem Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzulegen. Sie sollten daher keine Zeit verlieren und möglichst früh reagieren. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie kaum noch Chancen, wirksam gegen die Kündigung vorzugehen.
In bestimmten Fällen müssen Sie sogar noch schneller reagieren. Wurde die Kündigung beispielsweise von einer Person ohne beigefügte Originalvollmacht ausgesprochen, kann man diese Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich, d. h. innerhalb weniger Tage (meist 2–3), zurückweisen.
Sie sind gut beraten, sich direkt an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden und diesen um eine Einschätzung Ihrer Situation zu bitten. Meist kann dieser bereits sehr schnell eine realistische Einordnung über die Erfolgsaussichten einer Klage abgeben.
Haben Sie realistische Chancen auf einen positiven Ausgang, kann der Rechtsanwalt nach der Mandatierung alle weiteren anstehenden Aufgaben für Sie übernehmen. Die professionelle Vertretung durch einen Anwalt gegenüber Ihrem Arbeitgeber kann zudem Ihre Erfolgsaussichten erhöhen und die Konditionen im Falle einer außergerichtlichen Einigung erhöhen. Allerdings besteht in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang.
Das Verfassen einer dafür nötigen Klageschrift ist insbesondere mithilfe im Internet verfügbarer Muster zwar grundsätzlich auch für Laien möglich, allerdings können hier bereits einige entscheidende Fehler gemacht werden, die Ihre Position im weiteren Verlauf des Verfahrens schwächen können. Ein Rechtsanwalt kann Sie hier bestmöglich unterstützen.
Wird die Klage fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht, wird dieses einen sogenannten Gütetermin anberaumen.
Der Gütetermin
Ein Gütetermin findet in der Regel einige Wochen nach dem Eingang der Kündigungsschutzklage statt. Vertreter beider Seiten sind verpflichtet, zu diesem Termin zu erscheinen. In der Regel können sie sich zum Gütetermin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In seltenen Fällen kann das Gericht aber zusätzlich auch das persönliche Erscheinen der involvierten Parteien anordnen.
Der Gütetermin hat das Ziel, beiden Seiten eine Gelegenheit zu geben, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Damit sollen die Ressourcen aller Beteiligten geschont werden.
Gegenstand einer Einigung ist häufig die Zahlung einer Abfindung, über deren Höhe oftmals das Verhandlungsgeschick beider Seiten entscheidet. Die Erfahrung zeigt, dass die Präsenz eines erfahrenen Rechtsanwalts meistens einen positiven Einfluss auf die Höhe einer Abfindung hat.
Eine Einigung kann selbstverständlich auch außerhalb eines Gütetermins, etwa bereits im Vorfeld im Einvernehmen beider Seiten erzielt werden.
Kommt eine Einigung auch beim Gütetermin nicht zustande, beraumt das Arbeitsgericht einen Termin zur „eigentlichen“ Verhandlung an, den sogenannten Kammertermin.
Der Kammertermin und das Urteil
Ein Kammertermin findet meistens einige Monate nach dem Gütetermin statt. Im Vorfeld werden in aller Regel die Klageerwiderung durch den Arbeitgeber und eine Stellungnahme des Arbeitnehmers bei Gericht eingereicht.
Beim Kammertermin wird die Rechtslage erörtert und es werden alle relevanten Anträge und Stellungnahmen vorgetragen und erörtert. Je nach Art des Falls können Zeugen und/oder Sachverständige sowie zusätzliche Schriftstücke hinzugezogen werden.
Beide Seiten haben hier das letzte Mal die Gelegenheit, sich gütlich zu einigen. Gelingt eine gütliche Einigung nicht, kommt es entweder zu einem Urteil oder einem Beschluss.
Im Urteil stellt das Gericht fest, ob die Kündigung des Arbeitgebers wirksam oder unwirksam ist. Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, gilt das Arbeitsverhältnis rückwirkend als fortbestehend. Der Arbeitnehmer kann dann in der Regel die Nachzahlung des während des Verfahrens entgangenen Arbeitslohns (sog. Annahmeverzugslohn) verlangen.
Die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zusammen. Die Gerichtskosten trägt grundsätzlich die Partei, die den Prozess verliert.
Bei den Anwaltskosten gilt in der ersten Instanz jedoch eine Besonderheit des Arbeitsrechts: Unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht, muss jede Partei die Kosten ihres eigenen Rechtsanwalts selbst tragen. Das bedeutet, dass Sie die Gebühren Ihres Anwalts auch dann zahlen müssen, wenn Sie den Prozess vollständig gewinnen. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in der Regel die entstehenden Anwaltskosten, soweit Arbeitsrechtsschutz vereinbart ist.
Selbst ein für Sie positives Urteil, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie tatsächlich wieder bei Ihrem alten Arbeitgeber arbeiten.
Stellt das Gericht etwa fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so stark zerstört ist, dass eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar wäre, kann es das Arbeitsverhältnis auf Antrag einer Partei auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen (§ 9 KSchG).
Ein solcher Auflösungsantrag kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber gestellt werden – wobei der Arbeitgeber einen besonderen Grund (z. B. Zerrüttung) nachweisen muss, während der Arbeitnehmer den Antrag ohne Angabe von Gründen stellen darf.
Nach dem Urteil sind weitere Rechtsmittel möglich
Beide Seiten haben die Möglichkeit, nach einer „Niederlage“ vor Gericht Rechtsmittel einzulegen. In der Regel ist hier die Berufung das erste Mittel der Wahl. Die Berufung ist zulässig, wenn der Streitwert über 600 € liegt oder das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat. Im Berufungsverfahren wird der Fall vollständig neu verhandelt.
Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist unter engen Voraussetzungen auch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich. Diese setzt voraus, dass das Landesarbeitsgericht die Revision zulässt oder eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist. Die Anforderungen sind jedoch hoch, sodass die Erfolgsaussichten in der Revision gemeinhin deutlich geringer sind als in der Berufung.
Spätestens bei der Berufung müssen Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, da eine anwaltliche Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht verpflichtend ist. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen aber bereits im Vorfeld eine realistische Einschätzung über Ihre Erfolgsaussichten geben und Ihnen damit im Falle einer negativen Einschätzung weitere Kosten ersparen.