01. 07. 2026
Abfindung nach krankheitsbedingter Kündigung: Anspruch, Höhe & typische Fehler
Eine krankheitsbedingte Kündigung trifft Arbeitnehmer oft unvorbereitet und wirft sofort die Frage auf: Steht mir eine Abfindung zu?
Kurz zusammengefasst: Einen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Trotzdem zahlen Arbeitgeber in der Praxis häufig, da die Anforderungen an eine wirksame Kündigung wegen Krankheit hoch sind und sie das Prozessrisiko vermeiden wollen. Genau hier liegt Ihr Hebel.
Wichtig: Wenn Sie eine realistische Chance auf eine Abfindung wahren wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang wirksam und Sie verlieren Ihre wichtigste Verhandlungsoption.
Lassen Sie sich nach Zugang der Kündigung am besten schnellstmöglich durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Ich gebe Ihnen bereits im Erstkontakt nach Möglichkeit eine kostenlose Ersteinschätzung.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach krankheitsbedingter Kündigung – sie ist Verhandlungssache.
- Arbeitgeber zahlen in der Praxis trotzdem häufig, weil die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung hoch sind und damit auch die Prozessrisiken.
- Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang erhoben werden, danach gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
- Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – in der Praxis je nach individueller Ausgangslage meist zwischen 0,25 und 1,5.
- Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Chancen auf eine Abfindung zu verbessern.
Gibt es nach krankheitsbedingter Kündigung einen Anspruch auf Abfindung?
Im deutschen Arbeitsrecht existiert kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung. Die Zahlung einer Abfindung ist reine Verhandlungssache und hängt daher stark von Ihrem Verhandlungsgeschick sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Warum Arbeitgeber trotzdem häufig eine Abfindung zahlen
Die Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung wegen Krankheit resultiert aus handfesten wirtschaftlichen Überlegungen:
Die Anforderungen an eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung sind hoch. Der Arbeitgeber muss kumulativ eine negative Gesundheitsprognose auf Grundlage der bisherigen Krankheitsentwicklung, eine erhebliche betriebliche Störung durch die Fehlzeiten und eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten darlegen und beweisen.
Fehlt nur eine Stufe, ist die Kündigung unwirksam. Verliert der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess, drohen Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Annahmeverzugslohn für Monate oder Jahre. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung schafft demgegenüber schnell Rechtssicherheit und vermeidet einen langen und nervenaufreibenden Prozess.
Wann Arbeitnehmer realistisch mit einer Abfindung rechnen können
Typische Konstellationen mit guter Verhandlungsposition:
- fehlendes oder fehlerhaftes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- unzureichend dokumentierte Fehlzeiten
- keine negative Gesundheitsprognose
- keine ernsthafte Prüfung von Versetzung oder leidensgerechtem Arbeitsplatz
- fehlende ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats
Lange Betriebszugehörigkeit, höheres Alter und Unterhaltspflichten können die Abfindungsbereitschaft des Arbeitgebers zusätzlich erhöhen.
Bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten macht die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung unwirksam und verschafft Ihnen eine starke Verhandlungsposition, wenn Sie das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beenden wollen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann diese Punkte frühzeitig prüfen und gezielt in die Verhandlungen einbringen.
Wie erhalte ich eine Abfindung nach krankheitsbedingter Kündigung?
Es gibt unterschiedliche Wege zur Abfindung, die sich in Tempo, Risiko und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld unterscheiden. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Unterschreiben Sie nicht vorschnell Vereinbarungen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber vorlegt. Eine rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann hilfreich sein.
Gerichtlicher Vergleich im Kündigungsschutzprozess
Die Mehrzahl der Kündigungsschutzklagen wegen Krankheit endet vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird.
Bei einem gerichtlichen Vergleich, der das Ende des Arbeitsverhältnisses frühestens zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vorsieht, tritt in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein.
Außergerichtliche Einigung / Abwicklungsvertrag
Beim Abwicklungsvertrag akzeptieren Sie die bereits ausgesprochene Kündigung und erhalten im Gegenzug unter anderem eine Abfindung. Im Vertrag werden typischerweise die Abfindungshöhe und der Zahlungszeitpunkt, eine mögliche Freistellung, die Zeugnisformulierung, Resturlaubsabgeltung und die Herausgabe von Arbeitsmitteln geregelt.
Ein vorzeitiger Austritt vor Ende der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist führt in diesen Verträgen regelmäßig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III. Die Agentur für Arbeit wertet einen solchen Abwicklungsvertrag in vielen Fällen als versicherungswidriges Verhalten, wenn der Arbeitnehmer aktiv an der vorzeitigen Beendigung mitwirkt.
Lassen Sie vor Unterzeichnung einer außergerichtlichen Vereinbarung die konkreten Formulierungen unbedingt juristisch prüfen, um Sperr- oder Ruhenszeiten zu vermeiden und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Wie hoch ist die Abfindung nach krankheitsbedingter Kündigung?
Die bekannte Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro vollem Beschäftigungsjahr. Diese Zahl ist jedoch nur ein unverbindlicher Orientierungspunkt.
In der Praxis schwankt die tatsächliche Abfindung stark: von unter 0,25 bis zu 1,0 oder sogar 1,5 Monatsgehältern pro Jahr. Faktoren wie eine langjährige Betriebszugehörigkeit, höheres Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, betriebliche Größe des Unternehmens und Fehler des Arbeitgebers treiben die Abfindungshöhe häufig nach oben.
Nehmen Sie deshalb nicht vorschnell das erstbeste Angebot an. In vielen Fällen bestehen gute Möglichkeiten, durch Verhandlungen eine höhere Abfindung auszuhandeln. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann durch seine Verhandlungserfahrung eine gute Unterstützung sein.
Besonderheiten bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen genießen besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX und ihre Kündigung bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Aufgrund dieser erhöhten Anforderungen sind Arbeitgeber oft an einer Verhandlungslösung interessiert und Ihre Chancen auf eine Abfindung sind dementsprechend höher.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Schwerbehindertenrecht habe ich bereits viele Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung begleitet.
Kleinbetriebe ohne allgemeinen Kündigungsschutz
In Unternehmen mit regelmäßig zehn oder weniger Vollzeitmitarbeitnehmern (Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt) ist das Kündigungsschutzgesetz in großen Teilen nicht anwendbar. Die Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung sind deutlich geringer und Ihre Verhandlungsposition dadurch in der Regel schlechter. Doch auch eine Kündigung im Kleinbetrieb ist kein Selbstläufer und es kann im Einzelfall gute Ansatzpunkte für die Verhandlung einer Abfindung geben.
Lassen Sie deshalb auch im Kleinbetrieb die Kündigung sorgfältig prüfen, bevor Sie auf Klage oder Verhandlung verzichten.
Lassen Sie sich bezüglich einer Abfindung nach krankheitsbedingter Kündigung fachkundig beraten
Die Abfindung nach krankheitsbedingter Kündigung ist kein Automatismus, aber mit der richtigen Strategie und Kenntnis Ihrer Rechte oft erreichbar. Nutzen Sie die drei Wochen nach Kündigungszugang konsequent, dokumentieren Sie alle relevanten Umstände und suchen Sie frühzeitig fachkundige Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Als solcher gebe ich Ihnen zumeist im Erstkontakt gerne eine kostenlose Ersteinschätzung.